Die Arbeit des DRK Autismus-Therapiezentrums begründet sich auf folgender Grundlage:
Alle Menschen, die die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ haben, besitzen das Recht auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Rechtsgrundlage variiert dabei je nach Alter der Person und Ausprägung der Entwicklungsstörung.
Generell gilt die Eingliederungshilfe-Verordnung nach §60 SGB XII. Die Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht §10 Abs. 4 regelt dabei, wie die Leistungen für die Kinder und Jugendlichen je nach Ausprägung der Autismus-Spektrum-Störung.
Somit erhalten sowohl Kinder und Jugendliche mit einer Autismus-Spektrum-Störung, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind, als auch Kinder und Jugendliche, bei denen eine körperliche und geistige Behinderung vorliegt, eine Therapie in unserem DRK Autismus-Therapiezentrum, sobald eine fachärztliche Diagnose vorliegt.
Die Betroffenen bzw. deren Sorgeberechtigte dürfen den Leistungsanbieter frei wählen.
Die Erbringung der Leistung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den zuständigen Kostenträgern abgerechnet.
Die Leistungserbringung orientiert sich am vereinbarten Leistungsvolumen sowie an der vertragliche festgelegten Vergütungsvereinbarung zwischen Kostenträger und Anbieter.
Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Kostenträger.
Im Vorschulalter
Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für Kinder im Vorschulalter
Dabei handelt es sich um einen offenen Leistungskatalog und es werden alle Aspekte der sozialen Teilhabe bei Kindern mit Autismus berücksichtigt.
In Einzelfällen könnne Vorschulkinder nach §112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX „Hilfen zu einer Schulbildung (…) einschließlich der Vorbereitung hierzu“ beanspruchen.
Im Schulalter
Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für Kinder im Schulalter
Im Erwachsenenalter
Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für Auszubildende und Studierenden im Erwachsenenalter
Rechtsgrundlage für die Autismustherapie für alle im Erwachsenenalter
Autismus ist eine Behinderung im Sinne von §2 SGB IX, wenn Menschen mit Autismus „in Wechselwirkung mit einstellungs- und umeltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sind.